(1) Der Verein führt den Namen
„Landesverband Nordrhein-Westfalen im Deutschen Anwaltverein“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats in Nordrhein-Westfalen, insbesondere durch
- Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung,
- Aus- und Fortbildung,
- Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft.
Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(1) Mitglieder des Vereins sind die Anwaltvereine mit Sitz im Land Nordrhein-Westfalen, die dem Deutschen Anwaltverein e.V. angeschlossen sind.
Die Mitgliedschaft beginnt nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Vorsitzenden mit der Aufnahme mit Beschluß des Vorstandes.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheiden des Anwaltvereins aus dem Deutschen Anwaltverein e.V.
(3) Die Mitgliedschaft endet auch durch Austritt, der dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Austritt ist unter Einhaltung einer halbjährigen Frist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Mitglied hat hier kein Stimmrecht. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.
Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand schriftlich bekanntzugeben.
(5) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Beitragsraten oder mit einem Beitrag, der mehr als zwei Raten entspricht im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung eines zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Möglichkeit der Streichung zu enthalten hat, ein Monat vergangen ist. Sie wird wirksam mit ihre schriftlichen Mitteilung an das Mitglied.
(6) Im Falle der Streichung (Abs. 5) steht dem Mitglied die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung des Landesverbandes zu.
Die Berufung kann nur binnen eines Monats ab Zugang der Mitteilung der Streichung beim Vorsitzenden des Landesverbades eingelegt werden. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer (Vorstand i.S. d. § 26 BGB ) und höchstens drei weiteren Mitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder sollen aus den Bereichen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln sowie drei Mitglieder aus dem Bereich des Oberlandesgerichtes Hamm gewählt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzelnen oder durch den Schatzmeister und den Schriftführer gemeinschaftlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes bleibt der Vorstand im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Nachwahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Die Mitwirkung im Vorstand ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden den Mitgliedern des Vorstands ersetzt. Darüber hinausgehende Vergütungen der Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Entschädigungsordnung geregelt werden.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und der Vorstand es beschließt oder wenn wenigstens ¼ der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Jeder Anwaltverein hat so viele Stimmen, wie ihm Anwälte als Mitglieder am 01. Januar des Jahres angehörten, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Stimmberechtigt für einen Verein ist ein als Vertreter bestelltes Mitglied.
(7) Bei der Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(8) Ein Vertreter eines Vereins darf in unbeschränkter Anzahl andere Mitgliedsvereine vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist in diesem Fall schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter vorzulegen, der sie als Anlage zum Protokoll nimmt.
(9) Die Mitgliederversammlung beschließt offen durch Handzeichen oder sonst durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(10) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und, sollte auch dieser verhindert sein, von dem lebensältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.
(11) Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem durch die Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu verzeichnen ist.
(1) Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlußfähig, wenn in ihr mindestens ¾ aller im Verein vorhandenen Stimmen (§ 7 Abs.6 )vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindesten drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, die den Vorstand i.S. d. § 26 BGB bilden (§ 6, Abs. 1 dieser Satzung ).
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.